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Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 56/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 102 | |
StPO § 111a Abs. 3 | |
StPO § 111b Abs. 4 | |
StGB § 69 Abs. 1 | |
StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3 |
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss
In der Strafsache
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 2008,
mit dem das Landgericht die Durchsuchung des Angeklagten und der ihm gehörenden Sachen, seiner Wohnung und Kanzlei einschließlich der jeweils zugehörigen Keller und Bodenräume, sowie seiner Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten angeordnet hat, wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Osnabrück hat dem Angeklagten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wobei diese vorläufige Entziehung zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins wirkte, § 111a Abs. 3 StPO, und sodann gegen den Angeklagten mit Urteil vom 6. August 2008 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 € verhängt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.
Der Führerschein konnte bis heute nicht sichergestellt werden.
Der Angeklagte hat beim Berufungsgericht vorgetragen, er habe den Führerschein zeitnah zu der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis beim Amtsgericht abgeliefert. Auf entsprechende Nachfrage seitens des Landgerichts, wann, von wem und zu wessen Händen beim Amtsgericht der Führerschein ausgehändigt worden sei, hat der Angeklagte nicht geantwortet. Recherchen beim Amtsgericht haben ergeben, dass der Führerschein dort nicht abgegeben worden ist.
Das Landgericht hat daraufhin am 5. November 2008 den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss erlassen, dessen Durchführung nicht zum Auffinden des Führerscheins geführt hat.
Mit seiner Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, rügt der Angeklagte, die Durchsuchungsanordnung sei unverhältnismäßig gewesen.
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Der nach § 111a Abs. 3 StPO beschlagnahmte Führerschein unterliegt gemäß § 94 Abs. 3 StPO der Sicherstellung wie ein Beweisgegenstand. Dass der als Rechtsanwalt tätige Angeklagte seinen Führerschein abgegeben haben will, ohne sich diesen Vorgang quittieren zu lassen, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Angesichts dessen sowie des - auch auf Nachfrage - nicht näher konkretisierten Vorbringens des Angeklagten, er habe seinen Führerschein beim Amtsgericht abgegeben, sowie der Auskunft des Amtsgerichts, der Führerschein des Angeklagten sei dort nicht abgegeben worden, bestand der dringende Verdacht, dieser befinde sich nach wie vor im Besitz des Angeklagten und dieser wolle ihn nicht herausgeben.
Bei diesem Sachverhalt war die vom Landgericht angeordnete Durchsuchung der Wohn und Kanzleiräume einschließlich der jeweiligen Keller und Bodenräume sowie der Kraftfahrzeuge des Angeklagten zwecks Auffindens des Führerscheins rechtlich zulässig, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht hat sich die der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegende Prognose, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 1, 2 Nr. 3 StGB ungeeignet, weiter konkretisiert. Das Verhalten des Angeklagten gab zu der Befürchtung Anlass, er beabsichtige seinen Führerschein zu behalten, um als scheinbar dazu Berechtigter weiterhin im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Bei dieser Sachlage war die Durchsuchung zur Auffindung und Sicherstellung des Führerscheins zum Schutz der Allgemeinheit geeignet und erforderlich und - trotz des darin liegenden Eingriffs in Rechte des Angeklagten, auch nicht unangemessen.
Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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